Nath0187
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Moin liebe Community!
Dies richtet sich eher an alle, die den B 196 gemacht haben.
Folgende Situation hat sich vor ein paar Tagen bei einem Arbeitskollegen abgespielt, welcher mit seiner Brixton Felsberg 125 in eine Allgemeine Verkehrskontrolle (Polizei Berlin) geriet:
Durchgeführt wurde eine allgemeine Verkehrskontrolle inkl. Drogenscreening nach Zufallsprinzip. Er wurde also nicht aufgrund von Auffälligkeiten am Motorrad oder der Fahrweise kontrolliert.
Als der Führerschein kontrolliert wurde, waren die beiden kontrollierenden Beamten der Auffassung, dass mein Kollege das Fahrzeug überhaupt gar nicht führen dürfe. Er meinte, dass der eine Kollege wohl ein dienstälterer und der andere ein Polizeimeisteranwärter gewesen sei. Eine denkbar schlechte Kombi für den Fall.
Beide Beamten fixierten sich beim Führerschein auf die Spalte A1, wo natürlich keine Eintragung vorhanden war, als die die man mit dem normalen PKW Führerschein erhält.
Der Verweis auf die im FS eingetragene Schlüsselzahl 196 wurde von beiden Beamten ignoriert und
- streiche - ihm wurde nur die Fahrt nach Hause gestattet - streiche -
und die Weiterfahrt im Anschluss bis auf weiteres untersagt, sowie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Ich habe ihm geraten auf jeden Fall Widerspruch einzulegen mit einer entsprechenden Kopie seiner ZLB Teil 1 und seinem FS, damit jegliche Zweifel bereinigt werden sollten.
Mir stellt sich also hier die Frage, ob dies bereits öfters vorgekommen ist (hiermit gleichzeitig mal die Frage in die Runde) und ob die Kenntnis der Änderung im mittlerweile 2. Jahr nach der Änderung der FeV noch immer nicht vollständig auf die Dienststellen heruntergebrochen ist. Bei einer Dienststelle im ländlichen Bereich kann ich mir das schon eher vorstellen aber dass es gerade hier in Berlin so passiert ist, wundert mich doch sehr.
Ich selbst bin fast am Ende meiner B 196 Ausbildung in meiner Fahrschule und werde wohl den Auszug aus der FeV ausgedruckt mit mir führen, sobald ich mein Motorrad habe. Selbiges habe ich auch meinem Kollegen geraten.
- Nachtrag -
Hier der Link für Interessenten zum Ausdrucken und Mitführen des Paragraphen aus der FeV.
Quelle ist die Offizielle Webseite des BM für Justiz und Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz
§ 6b Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 196
Dies richtet sich eher an alle, die den B 196 gemacht haben.
Folgende Situation hat sich vor ein paar Tagen bei einem Arbeitskollegen abgespielt, welcher mit seiner Brixton Felsberg 125 in eine Allgemeine Verkehrskontrolle (Polizei Berlin) geriet:
Durchgeführt wurde eine allgemeine Verkehrskontrolle inkl. Drogenscreening nach Zufallsprinzip. Er wurde also nicht aufgrund von Auffälligkeiten am Motorrad oder der Fahrweise kontrolliert.
Als der Führerschein kontrolliert wurde, waren die beiden kontrollierenden Beamten der Auffassung, dass mein Kollege das Fahrzeug überhaupt gar nicht führen dürfe. Er meinte, dass der eine Kollege wohl ein dienstälterer und der andere ein Polizeimeisteranwärter gewesen sei. Eine denkbar schlechte Kombi für den Fall.
Beide Beamten fixierten sich beim Führerschein auf die Spalte A1, wo natürlich keine Eintragung vorhanden war, als die die man mit dem normalen PKW Führerschein erhält.
Der Verweis auf die im FS eingetragene Schlüsselzahl 196 wurde von beiden Beamten ignoriert und
- streiche - ihm wurde nur die Fahrt nach Hause gestattet - streiche -
und die Weiterfahrt im Anschluss bis auf weiteres untersagt, sowie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Ich habe ihm geraten auf jeden Fall Widerspruch einzulegen mit einer entsprechenden Kopie seiner ZLB Teil 1 und seinem FS, damit jegliche Zweifel bereinigt werden sollten.
Mir stellt sich also hier die Frage, ob dies bereits öfters vorgekommen ist (hiermit gleichzeitig mal die Frage in die Runde) und ob die Kenntnis der Änderung im mittlerweile 2. Jahr nach der Änderung der FeV noch immer nicht vollständig auf die Dienststellen heruntergebrochen ist. Bei einer Dienststelle im ländlichen Bereich kann ich mir das schon eher vorstellen aber dass es gerade hier in Berlin so passiert ist, wundert mich doch sehr.
Ich selbst bin fast am Ende meiner B 196 Ausbildung in meiner Fahrschule und werde wohl den Auszug aus der FeV ausgedruckt mit mir führen, sobald ich mein Motorrad habe. Selbiges habe ich auch meinem Kollegen geraten.
- Nachtrag -
Hier der Link für Interessenten zum Ausdrucken und Mitführen des Paragraphen aus der FeV.
Quelle ist die Offizielle Webseite des BM für Justiz und Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz
§ 6b Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 196
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