Polizeikontrolle - § 6b FeV - Mangelnde Kenntnis & Akzeptanz des B 196

Nath0187

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Moin liebe Community!

Dies richtet sich eher an alle, die den B 196 gemacht haben.
Folgende Situation hat sich vor ein paar Tagen bei einem Arbeitskollegen abgespielt, welcher mit seiner Brixton Felsberg 125 in eine Allgemeine Verkehrskontrolle (Polizei Berlin) geriet:

Durchgeführt wurde eine allgemeine Verkehrskontrolle inkl. Drogenscreening nach Zufallsprinzip. Er wurde also nicht aufgrund von Auffälligkeiten am Motorrad oder der Fahrweise kontrolliert.

Als der Führerschein kontrolliert wurde, waren die beiden kontrollierenden Beamten der Auffassung, dass mein Kollege das Fahrzeug überhaupt gar nicht führen dürfe. Er meinte, dass der eine Kollege wohl ein dienstälterer und der andere ein Polizeimeisteranwärter gewesen sei. Eine denkbar schlechte Kombi für den Fall.

Beide Beamten fixierten sich beim Führerschein auf die Spalte A1, wo natürlich keine Eintragung vorhanden war, als die die man mit dem normalen PKW Führerschein erhält.

Der Verweis auf die im FS eingetragene Schlüsselzahl 196 wurde von beiden Beamten ignoriert und


- streiche - ihm wurde nur die Fahrt nach Hause gestattet - streiche -


und die Weiterfahrt im Anschluss bis auf weiteres untersagt, sowie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.

Ich habe ihm geraten auf jeden Fall Widerspruch einzulegen mit einer entsprechenden Kopie seiner ZLB Teil 1 und seinem FS, damit jegliche Zweifel bereinigt werden sollten.

Mir stellt sich also hier die Frage, ob dies bereits öfters vorgekommen ist (hiermit gleichzeitig mal die Frage in die Runde) und ob die Kenntnis der Änderung im mittlerweile 2. Jahr nach der Änderung der FeV noch immer nicht vollständig auf die Dienststellen heruntergebrochen ist. Bei einer Dienststelle im ländlichen Bereich kann ich mir das schon eher vorstellen aber dass es gerade hier in Berlin so passiert ist, wundert mich doch sehr.

Ich selbst bin fast am Ende meiner B 196 Ausbildung in meiner Fahrschule und werde wohl den Auszug aus der FeV ausgedruckt mit mir führen, sobald ich mein Motorrad habe. Selbiges habe ich auch meinem Kollegen geraten.


- Nachtrag -
Hier der Link für Interessenten zum Ausdrucken und Mitführen des Paragraphen aus der FeV.
Quelle ist die Offizielle Webseite des BM für Justiz und Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz


§ 6b Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 196
 
Zuletzt bearbeitet:
Meinem Nachbar ist das passiert, da war der B196 aber noch ganz frisch. Allerdings durfte er mit seiner Maschine nicht mehr nach Hause fahren und musste sich und das Moped abholen lassen.
Dachte aber nicht das der B196 heutzutage noch bei manchen Beamten unbekannt ist, die werden doch dahingehend geschult?
 
Also BEamte , die eine Allg. VErkehrskontrolle durchführen, müssen auf dem neusten Stand sein bei diesem Thema.
Alles andere ist schon etwas peinlich.
Und eine Untersagen der Weiterfahrt ohne REchtsgrundlage ist mal sehr fragwürdig :(
 
Also BEamte , die eine Allg. VErkehrskontrolle durchführen, müssen auf dem neusten Stand sein bei diesem Thema.
Alles andere ist schon etwas peinlich.
Und eine Untersagen der Weiterfahrt ohne REchtsgrundlage ist mal sehr fragwürdig :(
Das stimmt. Leider ist es aber so, dass ein Verwaltungsakt (was also sämtliche Weisungen und Anweisungen von Polizeibeamten und Behörden mit einschließt), auch wenn er rechtswidrig ist, erst einmal befolgt werden muss.
 
Das stimmt. Leider ist es aber so, dass ein Verwaltungsakt (was also sämtliche Weisungen und Anweisungen von Polizeibeamten und Behörden mit einschließt), auch wenn er rechtswidrig ist, erst einmal befolgt werden muss.
Fast richtig.Erstmal muss der grundsätzlich befolgt werden, ABER: Grundsatz von Treu und Glaube hebelt das aus.
Und bei der formalen Erlangung eines B 196 würde ich hier mal davon ausgehen.
Evtl. merkt man, dass ich in einer BEhörde arbeite und mich mit dem Thema gelegentlich beschäftige :)
 
Fast richtig.Erstmal muss der grundsätzlich befolgt werden, ABER: Grundsatz von Treu und Glaube hebelt das aus.
Und bei der formalen Erlangung eines B 196 würde ich hier mal davon ausgehen.
Evtl. merkt man, dass ich in einer BEhörde arbeite und mich mit dem Thema gelegentlich beschäftige :)
Mein Dozent für Allgemeines Verwaltungsrecht hat das niemals erwähnt und ich höre dass gerade zum ersten Mal, dass der Grundsatz von Treu und Glaube (welcher mir bekannt ist) das ganze "aushebelt".
Demnach ist § 43 VwVfG für den Betroffenen bindend. "Passt" ihm das ganze nicht, kann er Widerspruch einlegen und ihm steht der Rechtsweg generell offen.
 
Eine Frage an die Profis: wenn mich ein Ordnungshüter also zu Unrecht in meiner Mobilität einschränkt- welche Chance hätte eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Beamten?
 
Eine Frage an die Profis: wenn mich ein Ordnungshüter also zu Unrecht in meiner Mobilität einschränkt- welche Chance hätte eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Beamten?
Ich denke mal das geht zu sehr in Richtung der Rechtsberatung, wo ein Anwalt für Verkehrsrecht mehr Aussage zu treffen könnte. Ich kann mir gut vorstellen, dass der RA den VA anfechten und als "Bonbon" die Dienstaufsichtsbeschwerde mit hinterher schicken würde, um dem ganzen mehr Aussagekraft zu verleihen. Generell schießen RA als auch Behörden immer mit Schrot um die Chance der Anfechtbarkeit so gering wie möglich zu halten.
 
Mein Dozent für Allgemeines Verwaltungsrecht hat das niemals erwähnt und ich höre dass gerade zum ersten Mal, dass der Grundsatz von Treu und Glaube (welcher mir bekannt ist) das ganze "aushebelt".
Demnach ist § 43 VwVfG für den Betroffenen bindend. "Passt" ihm das ganze nicht, kann er Widerspruch einlegen und ihm steht der Rechtsweg generell offen.
Führt etwas weit, aber zur Not §44(1) VwVfg
Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
Genug OT.
Die Situation vor Ort finde ich schon schräg genug
und das wäre dann bestimmt interessant gewesen in der Diskussion vor Ort mit dem Beamten ;)
 
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